Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 148 Übermittlung, Veröffentlichung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 26.06.2007 – 13 A 3349/06
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2017 – 11 K 43/16Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 29.03.2017 – 11 K 44/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 26.05.2009 – 4 LC 653/07Zitiert von 9
- VG Minden, 19.02.2016 – 6 K 1861/14Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 – 21 K 5793/15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2019 – 5 B 15/19Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter über den bereits gewährten landestypischen Pauschalsatz hinausZitiert von 7
- OVG NRW, 29.11.2018 – 12 A 2615/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 19.11.2018 – 12 A 2723/17
53 Entscheidungen zu § 148 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/148#abs-1 (1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/148#abs-2 (2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/148#abs-3 (3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/148#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.